27.07.2012  Live Entertainment  Wirtschaft

Umsatzbesteuerung bei DJs bleibt Einzelfallentscheidung

 

Hamburg - Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. (bdv) meldet: Das Bundesministerium der Finanzen stellt klar, dass die Beurteilung der Steuerbarkeit der Leistungen von DJs Einzelfallentscheidungen bleiben.

Zwar heißt es, dass "Diskjockeys grundsätzlich nicht als ausübende Künstler im Sinne des § 12 Absatz 2 UStG angesehen würden", dass dies jedoch "nicht für künstlerisch tätige Unternehmer gelten könne". Das Bundesministerium der Finanzen stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2005 (Az.:V R 50/04, BStBl 2006 II Seite 101), in dem es heißt, dass "Konzerte i. S. des § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG Aufführungen von Musikstücken sind, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden". Zwar mache das bloße Abspielen von Musik kein Konzert aus, verfremden und mischen DJs jedoch Musik, so "können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player 'Instrumente' sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden".

Nun will das Bundesministerium der Finanzen die für die Beurteilung der Steuerbarkeit von Veranstaltungseinnahmen bereits im Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthaltenen Grundsätze auch zur Beurteilung der Steuerbarkeit der Leistungen von DJs anwenden. "Die Frage, ob die Leistung eines DJs begünstigt oder mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sei, ist und bleibt daher stets eine Einzelfallentscheidung. Mit dieser Klarstellung können wir gut leben", sagt bdv-Präsident Jens Michow.

Der bdv hatte um eine Klarstellung gebeten und damit auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Novemeber 2011 reagiert, "in welchem das BMF erklärte, dass u.a. auch die Leistungen der Discjockeys im Regelfall als nicht mit den Leistungen der Theater, Orchester und Chöre vergleichbaren Leistungen nicht ermäßigt steuerbar seien". "Da zu befürchten steht, dass die Finanzämter derartige Feststellungen in BMF-Erlassen einschränkungslos bei allen DJs umsetzen, hat der Bundesverband dem BMF mitgeteilt, dass unserer Meinung nach eine differenziertere Betrachtung geboten sei. Schließlich wird man nicht behaupten können, dass DJs wie Sven Väth, Paul van Dyk, DJ Spooky keine ausübenden Künstler seien." erläutert bdv-Präsident Jens Michow.

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