30.09.2010  Recorded Music  Wirtschaft

GEMA und Verbundpartner klagen gegen YouTube

 

München – Die GEMA hatte vor dem Landgericht Hamburg versucht, eine Einstweilige Verfügung gegen die Google-Tochter YouTube zu erwirken. Das Gericht hat am 27. August dieses Jahres entschieden, dass die Eiligkeit als Voraussetzung für eine Einstweilige Verfügung nicht gegeben ist. Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustünde.

Nun macht die GEMA gemeinsam mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften ihren Anspruch im Hauptsacheverfahren gegen YouTube geltend. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten beziehungsweise Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- respektive vorgenommen habe.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Wir, das heißt, die GEMA und ihre Partner, halten das Hauptsacheverfahren gegen YouTube für den richtigen Weg und sind aufgrund der Urteilsbegründung des Landgerichts Hamburg optimistisch, dass unsere Ansprüche gegenüber YouTube gerechtfertigt sind."

Seit April 2009 verhandelte die GEMA mit YouTube erfolglos über einen neuen Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland. Nach Abbruch der Vertragsverhandlungen mit YouTube im Mai 2010, hat sich die GEMA gemeinsam mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften zu einer Allianz zusammengeschlossen. Zu dem internationalen Verbund gehören unter anderem die US-amerikanischen Autorengesellschaften ASCAP und BMI sowie die französische SACEM. Gemeinsam repräsentiert dieser internationale Verbund etwa 60 Prozent des Weltrepertoires der Musik.

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