28.09.2010  Live Entertainment  Wirtschaft

GEMA-Tarif: bdv lehnt Zugeständnisse beim Sponsoring ab

 

Hamburg - Auch wenn der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft seit seiner Jahresversammlung am 23. September wie neu da steht – das neue Kürzel lautet nun dem Verbandsnamen gemäß bdv, ein neues Logo gibt es auch, und die Maßgabe zum 25-jährigen Jubiläum hieß ohnehin "Stolz auf die Vergangenheit – fit für die Zukunft" –, ein altes Thema lässt den im Verein zusammengeschlossenen Veranstaltern mit ihrem Präsidenten Jens Michow doch keine Ruhe: der neue Veranstaltertarif U-K der GEMA.

Für erhebliche Irritationen, so lässt der Verband verlauten, sorgte Jens Michows Bericht im Rahmen der Versammlung bezüglich der Entwicklung der aktuellen Tarifgespräche mit der GEMA. Die Abgabe, die die Verwertungsgesellschaft auch nach langwierigen Verhandlungen mit den Veranstaltern und nach einem Schiedsverfahren doch noch erheblich erhöhen konnte, sieht die Einbeziehung der Sponsoring- und Werbeeinnahmen zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Werkaufführungslizenz vor. Ein Punkt, der beim Ende 2009 erzielten Vergleich der Veranstalterverbände mit der GEMA zur gesonderten Verhandlung außen vor gelassen worden war.

Wie Jens Michow nun berichtete, habe man nach zwei Verhandlungsrunden noch keine einvernehmliche Lösung in dieser Frage gefunden. Daher legten die bdv-Mitglieder in Hamburg in einem einstimmig gefassten Beschluss fest, "dass jede weitere Kostenbelastung durch GEMA-Vergütungen im Vorwege vorab verlässlich kalkulierbar sein, der Tarif eine klare Terminologie aufweisen und die Gleichbehandlung aller vergleichbaren Fälle durch den Tarif gewährleistet sein müsse".

"Die Versammlungsteilnehmer haben sich vor allem dafür ausgesprochen, dass unsererseits keinerlei Zugeständnisse bei der geforderten Einbeziehung von Sponsoring-Leistungen in die Bemessungsgrundlage gemacht werden", so Michow, der betont: "Sponsoring ist kein einseitiger geldwerter Vorteil des Veranstalters, denn dort steht der Leistung des Sponsors eine Gegenleistung des Veranstalters gegenüber."

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