22.10.2010  Recorded Music  Wirtschaft

Europäischer Gerichtshof will Urheberabgabe einschränken

 

Luxemburg – Während in Deutschland gerade de Regelung für Geräte- und Leermedienabgabe nachjustiert wird, will der Europäische Gerichtshof den Geltungsbereich für die Urheberabgabe einschränken. "Die Anwendung der 'Abgabe für Privatkopien’ auf Vervielfältigungsmedien, die von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien erworben werden, ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar“, heißt es zu Beginn einer Pressemeldung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober. Die unterschiedslose Anwendung der Abgabe auf alle Arten von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung stehe nicht im Einklang mit der Informationsrichtlinie (2001/29/EG). Eine Urheberabgabe könnte nur auf Leermedien angewandt werden, wenn sie von natürlichen Personen für deren privaten Gebrauch genutzt werden können.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen der spanischen Verwertungsgesellschaft SGAE und dem spanischen Handelsunternehmen Padawan. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass bei der Urheberabgabe berücksichtigt werden muss, ob Speichermedien tatsächlich für den privaten Gebrauch gedacht sind. Ein spanisches Gericht hat zur Klärung dieser Frage beim EuGH um einen Vorabentscheid ersucht.

Das Urteil gibt dem anhaltenden Streit über die Urheberabgabe zwischen Verwertungsgesellschaften und Geräteindustrie neue Nahrung. Hersteller und Importeure wird es in ihrer Meinung bestärken, dass die Forderungen der Verwertungsgesellschaft überhöht seien. Die GEMA teilt in einer Pressemitteilung jedoch mit, dass sich an der Vergütung in Deutschland nichts ändern werde. Die in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften hätten aus administrativen Gründen bisher alle vergütungspflichtigen Produkte eines Typs mit einer einheitlichen Vergütung belegt. Sollten Hersteller und Importeure künftig auf unterschiedlich hohe Urheberabgaben für privat oder gewerblich genutzte Produkte bestehen, dann würde es statt der bisherigen Durchschnittsvergütung eine höhere und eine niedrigere Einzelvergütung geben. Die insgesamt zu zahlende Urheberabgabe bliebe gleich.

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