22.11.2011
Wirtschaft
München - Die üblichen Weihnachtsmärkte sind von dem kürzlich gefällten BGH-Urteil bezüglich der Musiknutzung auf Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Freien nicht betroffen, meldet die GEMA. Ende Oktober hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt, dass die GEMA die Musiknutzungsgebühren für Straßenfeste weiterhin nach deren Gesamtveranstaltungsfläche berechnen kann.
Auf die regulären Weihnachtsmärkte hätte dieses Urteil keinen Einfluss, erklärt Georg Oeller, Mitglied es GEMA-Vorstands: "Für die Veranstalter von Weihnachtsmärkten ändert sich hinsichtlich der GEMA-Lizenzierung im Vergleich zu 2010 grundsätzlich nichts." Ändert sich am Musikkonsum auf den Weihnachtsmärkten im Vergleich zum Vorjahr nichts, müsse lediglich die Tariferhöhung von 0,75 Prozent im Vergleich zu 2010 hinzugerechnet werden.
Dennoch werden Veranstalter von Weihnachtsmärkten aufgefordert, das Gespräch mit der zuständigen Bezirksdirektion zu suchen, da die Lizenzierung der Musiknutzung auf Weihnachtsmärkten von unterschiedlichen Faktoren abhinge: etwa aus welche Weise Musik genutzt wird, welches Repertoire zum Einsatz kommt, aber auch ob die Musik live gespielt wird oder lediglich als Hintergrundmusik verwendet wird. Die Vergütung wird daher für jeden Weihnachtsmarkt gesondert in einem persönlichen Gespräch mit der Bezirksdirektion ermitteln. Veranstalter können ihre zuständigen Bezirksdirektion über www.gema.de/plz-suche erfahren.